Verordnung zur Änderung der Vollstreckungspauschalen-Verordnung
Gilt für Alle Personen, gegen die der Staat eine Vollstreckung (Zwangseintreibung einer Forderung) einleitet
Die Pauschale, die beim staatlichen Vollstrecken von Schulden (zum Beispiel wenn jemand eine Behördenrechnung nicht bezahlt) erhoben wird, wird von 9 Euro auf 6 Euro gesenkt. Diese Gebühr fällt an, wenn der Staat Forderungen zwangsweise eintreibt.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Personen, gegen die eine staatliche Vollstreckung eingeleitet wird, nur noch 6 Euro statt bisher 9 Euro als Pauschale zahlen. Die Änderung betrifft alle, die von einer Verwaltungsvollstreckung betroffen sind.
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