Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Gilt für Alle Bürgerinnen und Bürger, die Vorsorgevollmachten oder ähnliche Dokumente registrieren lassen wollen, sowie Notare, Rechtsanwälte und Betreuungseinrichtungen
Die Verordnung aktualisiert die Regeln für das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Menschen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registrieren lassen können. Neu ist unter anderem, dass auch Widersprüche gegen die automatische Ehegattenvertretung eingetragen werden können und dass auf Antrag digitale Kopien von Vorsorgedokumenten im Register hinterlegt werden dürfen.
Ab dem 1. Oktober 2026 können Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgedokumente umfassender und auch digital im Register hinterlegen. Notare, Rechtsanwälte und Betreuungseinrichtungen erhalten klarere Regeln für ihre Rolle als institutionelle Nutzer des Registers.
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