Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes
Gilt für Ehemalige politische Häftlinge der DDR und Opfer von Fluchtverhinderungsmaßnahmen sowie deren Angehörige
Diese Verordnung legt fest, welche Ereignisse und Krankheiten ehemalige politische Häftlinge aus der DDR-Zeit anerkannt bekommen, um eine besondere finanzielle Entschädigung zu erhalten. Wer mindestens 30 Tage inhaftiert war oder an Fluchtverhinderungsmaßnahmen litten, und danach bestimmte psychische Erkrankungen entwickelte, hat Anspruch auf diese Leistungen.
Ehemalige politische Häftlinge der DDR und Opfer von Fluchtverhinderungsmaßnahmen können leichter Entschädigungsleistungen beantragen, wenn sie an Depressionen, Angststörungen, Belastungsstörungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen leiden. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2025.
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